NEW YORK, 27. August 2026 /PRNewswire/ -- CLO Virtual Fashion („CLO"), der führende Innovator im Bereich der 3D-Bekleidungsdesign-Technologien, hat eine Einigung erzielt, mit der die US-Patentverletzungsklage gegen Zhejiang Lingdi Digital Technology Co., Ltd. (auch bekannt als Linctex), das Unternehmen hinter Style3D, beendet wird. In der im Jahr 2023 eingereichten Klage wurde Linctex vorgeworfen, die patentierte Technologie von CLO vorsätzlich und ohne Genehmigung genutzt zu haben. Mit der Klage wurden Schadenersatz und eine Unterlassungsverfügung beantragt, um die Verletzung von drei Patenten von CLO in den USA zu unterbinden. Im Rahmen der Einigung hat Linctex eingeräumt, dass die beanstandete Software „Style3D Studio" die von CLO geltend gemachten Patente (US-Patent-Nr. 10.733.773, 11.410.355 und 11.222.448) verletzt. Darüber hinaus hat Linctex auch eingeräumt, dass die von CLO geltend gemachten Patente gültig und durchsetzbar sind. Die übrigen Bedingungen der Einigung bleiben vertraulich.

Seit über 15 Jahren hat sich CLO durch unermüdliches Engagement in Forschung und Entwicklung sowie eine Kultur der Innovation das Vertrauen zahlreicher Branchen gesichert – darunter Modedesign, Bekleidungsproduktion, Automobilindustrie, Haushaltswaren, Filmproduktion, VFX und Gaming. Um die Ideen und Erfindungen des Unternehmens zu schützen, unterhält CLO ein umfangreiches Portfolio an Patenten und geistigem Eigentum weltweit, unter anderem in den Vereinigten Staaten, Europa, Südkorea und China. CLO setzt sich weiterhin unerschütterlich für den Schutz seiner firmeneigenen Technologie und seines geistigen Eigentums ein.
„CLO hat jahrelang erhebliche Ressourcen und Energie in die Entwicklung bahnbrechender Lösungen investiert, die zahlreiche Branchen revolutioniert haben", sagte Simon Kim, CEO von CLO Virtual Fashion. „Beim Schutz des geistigen Eigentums geht es nicht nur um unser Geschäft, sondern darum, den Wert großartiger Ideen zu bewahren und ein Umfeld des fairen Wettbewerbs und der Innovation zu fördern, von dem alle profitieren. Im Zeitalter der Digitalisierung ist es von entscheidender Bedeutung, die Werke von Schöpfern und Erfindern zu schützen, um ein gesundes und nachhaltiges Wachstum der Industrie zu gewährleisten. Dieses Ergebnis unterstreicht unser Bekenntnis zu diesem Grundsatz und zu unserer Nutzergemeinschaft."
CLO ist für seine nutzerorientierte Entwicklung bekannt und hat vielen Branchen den Einstieg in das 3D-Design ermöglicht. Im Jahr 2024 wurde das Engagement des Unternehmens für Forschung und Innovation gewürdigt, als Mitbegründer Jaden Oh für seine Beiträge zum Film us durch die Entwicklung der Software „Marvelous Designer" von CLO mit einem Oscar ausgezeichnet wurde. CLO ist bestrebt, seine Produkte und Dienstleistungen für seine Nutzer und Kunden kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln.
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Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.
Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.
In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.