VW und Cupra reagieren auf mögliche Brandgefahr bei E-Autos mit globaler Rückrufaktion

26.03.2026


Volkswagen ruft weltweit mehr als 90.000 Elektrofahrzeuge der Marken VW und Cupra in die Werkstätten zurück, nachdem in Hochvoltbatterien Batteriemodule festgestellt wurden, die nicht der Spezifikation entsprechen. Laut Einträgen in der Rückrufdatenbank des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) reicht das mögliche Fehlerspektrum von reduzierter Reichweite und einer gelben Warnleuchte im Cockpit bis hin zu einer potenziellen Brandgefahr in seltenen Einzelfällen. Betroffen sind nach Konzernangaben knapp 75.000 Fahrzeuge der Marke VW und gut 19.000 Modelle von Cupra.

Der Rückruf umfasst bei Volkswagen die E-Modelle ID.3, ID.4, ID.5 sowie den Kleinbus ID.Buzz, die im Zeitraum vom 24. Juni 2023 bis zum 23. August 2024 produziert wurden. Bei Cupra ist das Modell Born betroffen, gefertigt zwischen dem 7. Februar 2022 und dem 21. April 2024. In Deutschland allein müssen rund 28.000 Fahrzeuge in die Werkstätten, davon etwa 22.000 VW-Modelle und 6.000 Fahrzeuge der Marke Cupra. Ein Sprecher von Volkswagen bestätigte die Maßnahme und verwies darauf, dass die Sicherheit der Kunden oberste Priorität habe.

Zur Behebung der potenziellen Risiken setzt der Konzern auf eine Kombination aus Software-Update und technischer Prüfung der Hochvoltbatterien. In den Werkstätten wird zunächst die Steuerungssoftware aktualisiert und anschließend der Zustand der Batterie überprüft. Falls erforderlich, sollen einzelne Module der Batterie ausgetauscht werden, anstatt komplette Akkupakete zu ersetzen. Der Ansatz folgt einem Trend in der Elektroautoindustrie, mit gezielten Softwareeingriffen und modularen Reparaturen Kosten zu begrenzen und die Umweltbelastung durch großflächige Batteriewechsel zu reduzieren.

Dem KBA sind bislang keine Fälle bekannt, in denen es im Zusammenhang mit den beanstandeten Batteriemodulen zu Sach- oder Personenschäden gekommen ist. Die Rückrufaktion findet damit vor allem vorsorglich statt, während Hersteller und Behörden die Zuverlässigkeit von Hochvoltbatterien bei wachsenden Stückzahlen im Elektroautomarkt zunehmend in den Mittelpunkt ihrer Sicherheitsstrategien rücken.

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Documenta lehnt Vergleich im Schmerzensgeldstreit nach Antisemitismus-Eklat ab

26.03.2026


Die Documenta gGmbH sieht sich nach dem Antisemitismus-Eklat der Weltkunstausstellung 2022 mit einer zivilrechtlichen Klage konfrontiert – und lehnt bislang eine gütliche Einigung ab. Vor dem Amtsgericht Kassel fordert eine Frau jüdischen Glaubens Schmerzensgeld, weil sie ihre Persönlichkeitsrechte durch die Präsentation des Werks „People’s Justice“ des indonesischen Künstlerkollektivs Taring Padi verletzt sieht. Die Klägerin, eine über 70-jährige Jüdin aus Niedersachsen, verlangt 1500 Euro wegen einer aus ihrer Sicht „antijüdischen Beleidigung“ und einer „abgrundtiefen Herabwürdigung“.

Auslöser des Verfahrens ist ein großformatiges Banner, das während der Documenta fifteen auf dem Kasseler Friedrichsplatz gezeigt wurde. Die Arbeit „People’s Justice“ ist wie ein wimmelbildartiges Schlachtengemälde angelegt und enthielt mehrere Motive, die von Kritikern als eindeutig antisemitisch bewertet wurden. Im Mittelpunkt der öffentlichen Debatte stand unter anderem die Darstellung eines Soldaten mit Schweinsgesicht, der ein Halstuch mit Davidstern sowie einen Helm mit der Aufschrift „Mossad“, dem Namen des israelischen Auslandsgeheimdienstes, trägt. Weitere Figuren erinnerten nach Ansicht von Kritikern an NS-Propagandadarstellungen.

Nach heftiger Kritik wurde das Banner zunächst vom Kuratorenkollektiv Ruangrupa verhüllt und später vollständig abgebaut. Der Vorgang löste eine bundesweite Diskussion über Antisemitismus in der Kunst und die Grenzen der Kunstfreiheit aus und führte die Kasseler Ausstellung nach Einschätzung von Beobachtern in eine ihrer schwersten Krisen. Eine zuvor von der Klägerin eingereichte Strafanzeige blieb 2023 ohne strafrechtliche Konsequenzen; die Staatsanwaltschaft Kassel sah kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Mit der nun anhängigen Zivilklage strebt die Frau eine nachträgliche rechtliche Bewertung und eine symbolische Entschädigung an.

In der mündlichen Verhandlung zeigte sich die Klägerin zu einem Vergleich bereit. Sie knüpfte diesen an die Bedingung, dass die Documenta gGmbH ihr Bedauern gegenüber ihr persönlich und dem jüdischen Volk erklärt und einen symbolischen Betrag von 250 Euro an eine jüdische Gemeinde zahlt. Die Documenta lehnte dies jedoch ab. Eine Einigung kam nicht zustande, die Entscheidung des Gerichts soll Mitte April fallen. Damit bleibt zunächst offen, ob die Ziviljustiz dem Anspruch auf Schmerzensgeld im Kontext der umstrittenen Kunstpräsentation folgt und welche Maßstäbe sie bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz anlegt.