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Die Comet Holding AG hat für das Geschäftsjahr 2025 ein Umsatzwachstum von 2,6 Prozent auf 457,0 Millionen Schweizer Franken gemeldet, gegenüber 445,4 Millionen Franken im Vorjahr. Bei konstanten Wechselkursen betrug das Wachstum sogar 7,3 Prozent, was auf eine solide operative Entwicklung trotz eines herausfordernden Marktumfelds hindeutet. Das Unternehmen verzeichnete eine leichte Verbesserung der Nachfrage nach seinen Produkten, angetrieben durch zunehmende Dynamik in Teilen des Halbleitermarktes, insbesondere bei fortschrittlichen Logikanwendungen.
Die Profitabilität des Schweizer Technologiekonzerns stand jedoch unter Druck: Die EBITDA-Marge sank von 13,0 Prozent im Vorjahr auf 10,1 Prozent im Jahr 2025. Dieser Rückgang wird auf Währungseffekte durch den schwächeren US-Dollar gegenüber dem Schweizer Franken sowie auf ungünstige Produkt- und Regionalmixeffekte zurückgeführt. Das EBITDA selbst ging um 20,1 Prozent auf 46,3 Millionen Franken zurück. Die traditionellen Industriemärkte entwickelten sich stabil, allerdings ohne nennenswerte neue Nachfrageimpulse.
Für das Jahr 2026 zeigt sich Comet optimistisch und positioniert sich für den erwarteten Aufschwung in der Halbleiterindustrie. Das Unternehmen rechnet mit steigenden Investitionen in Waferfertigungsanlagen aufgrund von Technologiewechseln und wachsendem Speicherbedarf. Der Ausblick prognostiziert, dass der Nettoumsatz in Schweizer Franken und die bereinigte EBITDA-Marge deutlich über den Werten von 2025 liegen dürften. Die bereinigte Marge schließt einmalige Kosten in Höhe von etwa drei Prozentpunkten für den Hochlauf des Standorts Penang und ein Effizienzprogramm aus.
Im ersten Quartal 2026 erwartet Comet einen starken Auftragseingang bei voraussichtlich moderatem Nettoumsatz, was zu einem Book-to-Bill-Verhältnis von deutlich über 1 führen dürfte. Die Investitionen in KI-Infrastruktur bleiben der wichtigste Wachstumsmotor und werden voraussichtlich im laufenden Geschäftsjahr weiter zulegen. Diese Dynamik zeigte sich bereits in einer deutlichen Belebung der Geschäftstätigkeit in den ersten beiden Monaten des Jahres 2026. Das Unternehmen plant, Wachstum zu realisieren, eine disziplinierte Strategieumsetzung voranzutreiben und systematische Effizienzsteigerungen zu erzielen.

Ein Berliner Gericht hat die Weitergabe personenbezogener Daten von in Deutschland ansässigen WhatsApp-Nutzern an Facebook für rechtswidrig erklärt und dem Messengerdienst eine entsprechende Übermittlung untersagt. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin II darf WhatsApp darüber hinaus auch jene Kontaktdaten, die im Account der Nutzer gespeichert sind und Personen betreffen, die den Dienst selbst nicht verwenden, nicht an Facebook weitergeben. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der sich gegen Änderungen der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 2016 wandte.
Der vzbv hatte in dem Verfahren zusätzlich verlangt, bereits übermittelte Daten löschen zu lassen. Diesen weitergehenden Forderungen folgte die Zivilkammer nicht. Sie verwies darauf, dass WhatsApp erklärt habe, „nie Daten an Facebook als Verantwortlichen weitergegeben zu haben“. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Darstellung widerlegen könnten, legten die Verbraucherschützer nach Gerichtsangaben nicht vor. Nutzer waren im August 2016 per Hinweis auf der Website und via Push-Nachricht über die Änderung der Bedingungen informiert und um Zustimmung gebeten worden.
Eine zentrale Rolle spielte in dem Verfahren eine bereits 2016 erlassene Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese untersagte Facebook am 23. September 2016, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Im Prozess führte der Rechtsvertreter von WhatsApp aus, man habe daraufhin darauf verzichtet, entsprechende Daten in der Europäischen Union mit Facebook zu teilen. Das Berliner Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf diese Darlegung und die fehlenden gegenteiligen Belege der Klägerseite.
Trotz der teilweisen Zurückweisung der Klage bewertet der vzbv das Urteil als Erfolg. Verbandsvorständin Ramona Pop begrüßte insbesondere die Klarstellung des Gerichts, dass eine Einwilligung zur Verknüpfung persönlicher Daten nicht „erschlichen“ werden dürfe. Aus Sicht des Verbands versuchten Meta und andere Plattformen weiterhin, ihre Marktmacht auszubauen und Zustimmungen zur Datenverknüpfung mit aus Verbraucherschutzsicht fragwürdigen Methoden zu erlangen. Der Messengerdienst WhatsApp gehört seit 2014 zum Meta-Konzern, der die Integration seiner Dienste und Datenbestände in den vergangenen Jahren schrittweise vorangetrieben hat.