Nordrhein-Westfalen ringt um Finanzierung: Droht Patienten eine Eigenbeteiligung beim Notruf?

11.06.2026


Im monatelangen Streit um die Finanzierung des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen wächst der Druck auf Kommunen, Krankenkassen und Landesregierung. Der nordrhein-westfälische Städtetag warnt vor „erheblichen Finanzierungslücken“ und sieht die Funktionsfähigkeit des Notfalldienstes gefährdet. Hintergrund ist die Frage, wer die Kosten für sogenannte Fehlfahrten trägt – Einsätze, bei denen am Ende kein Patient in ein Krankenhaus transportiert wird. Die gesetzlichen Krankenkassen hatten angekündigt, sich ab 2026 an diesen Kosten nicht mehr zu beteiligen und weigern sich seit diesem Jahr, Fehlfahrten vollständig zu bezahlen.

Die Landesregierung versucht, den Konflikt mit einer Übergangslösung zu entschärfen. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) legte dem Gesundheitsausschuss des Landtags einen Musterbeschluss vor, der auf ein Angebot der Kassen zurückgreift: Demnach sollen die Krankenkassen übergangsweise die Hälfte der Kosten für Fehlfahrten übernehmen. Die Regelung wäre jedoch an eine Obergrenze gebunden – sie gilt nur, solange der Anteil der Fehlfahrten an allen Einsätzen nicht über 15 Prozent steigt. Tatsächlich liegt diese Quote in vielen Städten laut Landesangaben bei bis zu 25 Prozent.

Für die Kommunen reicht der Vorschlag nicht aus. Vertreter des Städtetags kritisieren, dass Städte auf hohen Summen sitzenblieben, sollten die Kassen nur einen Teil der Fehlfahrten finanzieren. Angesichts der angespannten Haushaltslage sehen sie kaum Spielraum, die Lücken aus eigenen Mitteln zu schließen. In Beschlüssen, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegen, ist von einem Szenario die Rede, in dem die Kommunen gezwungen sein könnten, von allen Menschen, die einen Rettungswagen rufen, hohe Eigenanteile zu verlangen. Der Rettungsdienst sei eine „riesige Errungenschaft“ der Gefahrenabwehr und dürfe „nicht unter Druck geraten“, heißt es.

Eine ursprünglich geplante landesweit einheitliche Rahmenvereinbarung zwischen Kommunen, Krankenkassen und Land zur dauerhaften Finanzierung des Rettungsdienstes ist gescheitert. Nach Einschätzung des Städtetags lasse sich dieses Modell „nicht verwirklichen“. Stattdessen sollen nun einzelne Städte selbst entscheiden, ob sie den vom Land vorgeschlagenen Übergangsmodus akzeptieren und individuelle Vereinbarungen mit den Kassen schließen. Im Gegenzug erwartet die Landesregierung, dass die Kommunen die Strukturen des Rettungsdienstes in NRW auf den Prüfstand stellen und Einsparmöglichkeiten prüfen. Für Versicherte bleibt damit offen, ob und in welchem Umfang sie künftig an den Kosten eines Notrufs beteiligt werden könnten.

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Streit um unbegrenzte Datentarife: Oberverwaltungsgericht kassiert Kölner Urteil

15.06.2026


Im Streit um die Behandlung sogenannter Heavy User im Mobilfunk hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Bundesnetzagentur vorläufig in die Schranken gewiesen. Die Bonner Aufsichtsbehörde hatte einem bundesweit tätigen Mobilfunkanbieter untersagt, Kunden mit unbegrenztem oder sehr großem Datenvolumen bei überlasteten Funkzellen mit geringerer Priorität zu bedienen. Diese Form der sogenannten Depriorisierung darf nach der einstweiligen OVG-Entscheidung vorerst weiter angewendet werden. Der Beschluss im Eilverfahren ist nicht anfechtbar.

Nach Auffassung des 13. Senats ist derzeit offen, ob die entsprechende Vertragsklausel des Anbieters mit europäischem Recht vereinbar ist. Im Kern geht es um die Frage, ob eine nachrangige Behandlung von Vielnutzern eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden darstellt. Bevor in der Hauptsache entschieden wird, will das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung bitten. Damit wird der Konflikt um Datenpriorisierung und Netzmanagement auf die europäische Ebene verlagert.

Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere, ob der Datentransport datenintensiver Anwendungen wie hochauflösendem Videostreaming während einer Netzüberlastung eingeschränkt oder verlangsamt werden darf. Der betroffene Mobilfunkanbieter sieht dies in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, um Kapazitäten in ausgelasteten Funkzellen zu steuern. Die Bundesnetzagentur hatte angeordnet, dass diese Klausel nicht umgesetzt werden darf und damit faktisch einen Riegel vor entsprechende Maßnahmen gegen Heavy User geschoben.

In der Vorinstanz hatte sich die Bundesnetzagentur noch durchgesetzt: Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Position der Behörde bestätigt. Das OVG änderte diese Entscheidung nun (Az. 13 B 1232/25) und gab dem Anbieter im Eilverfahren Recht. Mit der geplanten Vorlage an den EuGH dürfte der Fall Signalwirkung für die Auslegung europäischer Vorgaben zur Gleichbehandlung von Internetverkehr und zu den Spielräumen der Netzbetreiber beim Umgang mit stark belasteten Mobilfunkzellen entfalten.