Norddeutschland als Schauplatz: „Windstärke 17“ kommt vor die Kamera

09.04.2026


Die literarische Erfolgsgeschichte von Caroline Wahl setzt sich auf der Leinwand fort: Nach „22 Bahnen“ soll nun auch der Folgeroman „Windstärke 17“ verfilmt werden – mit Drehorten in Norddeutschland. Wie die Moin Filmförderung in Hamburg mitteilte, sind von August 2026 an insgesamt 22 Drehtage geplant, davon 16 in Schleswig-Holstein und sechs in Hamburg. Aus dem Fördertopf der Einrichtung fließen dafür 550.000 Euro, womit die Produktion mit mehr als einer halben Million Euro unterstützt wird.

Wie schon bei der Adaption von „22 Bahnen“ übernimmt erneut Mia Maariel Meyer die Regie. Inhaltlich verschiebt sich der Fokus innerhalb des von Wahl geschaffenen Figurenkosmos: Stand im ersten Film Halbschwester Tilda im Zentrum, folgt „Windstärke 17“ nun Ida. Die junge Frau landet nach dem Suizid ihrer alkoholkranken Mutter ohne Plan, dafür mit viel Schuldgefühl und Wut auf der Insel Rügen. Dort findet sie eine Ersatzfamilie, beginnt ihre Trauer zuzulassen und andere an sich heranzulassen – bis sie erneut von einem Schicksalsschlag getroffen wird.

Caroline Wahls Stoff ist bereits über das Buch hinaus präsent: Wer nicht auf die Kinoversion warten möchte, kann „Windstärke 17“ schon jetzt als Theaterfassung erleben. Das Ernst-Deutsch-Theater zeigt eine Bühnenadaption des Romans, für die ab Anfang Mai weitere Vorstellungen angesetzt sind. Damit ist die Geschichte parallel im Literatur-, Theater- und bald auch im Filmbereich verankert.

Die Ausgangslage für die zweite Verfilmung ist günstig: „22 Bahnen“, die filmische Erzählung über Idas große Halbschwester Tilda, hat sich im Wettbewerb positioniert. Die Produktion mit Luna Wedler in der Hauptrolle ist für den Deutschen Filmpreis in der Kategorie Bester Spielfilm nominiert, Wedler selbst tritt zudem als beste Hauptdarstellerin an. Die Auszeichnungen werden am 29. Mai in Berlin vergeben – ein möglicher Preisgewinn könnte die Aufmerksamkeit für „Windstärke 17“ weiter erhöhen, bevor die Kameras im Norden anlaufen.

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Niederlage für Kläger: Kein Schadenersatz wegen behauptetem Kontrollverlust über Meta-Daten

09.04.2026


Das Landgericht Ellwangen hat eine Klage gegen die irische Tochtergesellschaft des Meta-Konzerns abgewiesen und damit die Übermittlung von Facebook- und Instagram-Daten in die USA grundsätzlich gebilligt. Nach Auffassung der Kammer haben Nutzerinnen und Nutzer keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihre personenbezogenen Daten ausschließlich innerhalb Europas gespeichert und verarbeitet werden. Grenzüberschreitende Datenflüsse seien für global konzipierte soziale Netzwerke technisch erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, heißt es in dem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 O 480/24.

Der Kläger hatte verlangt, Meta solle die Übertragung seiner Daten in die USA unterbinden und insbesondere eine mögliche Zugänglichkeit für US-Sicherheitsbehörden ausschließen. Zudem forderte er Schadenersatz wegen eines behaupteten Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Informationen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Suche nach anderen Nutzern in einem weltweiten Netzwerk setze zwingend einen internationalen Datenaustausch voraus, der gemäß Datenschutzgrundverordnung zur Erfüllung des mit Meta geschlossenen Nutzungsvertrags erforderlich sei.

Eine zentrale Rolle in der Begründung spielte der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum "EU-US Data Privacy Framework" vom 10. Juli 2023. Die Richter verwiesen darauf, dass dieser Beschluss verbindlich ein angemessenes Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten feststelle. Vor diesem Hintergrund bedürften Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA keiner gesonderten Genehmigung. Damit stützt das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf den von Brüssel vorgegebenen Rechtsrahmen für transatlantische Datentransfers.

Auch den verlangten immateriellen Schadenersatz sprach das Landgericht Ellwangen dem Kläger nicht zu. Er habe einen konkreten Schaden nicht hinreichend darlegen können, urteilte die Kammer. Das Verfahren macht deutlich, welche Bedeutung der aktuelle EU-Rahmen für Datenübermittlungen in die USA in der gerichtlichen Praxis bereits hat – und dass Nutzer, die sich pauschal gegen die Speicherung und Verarbeitung ihrer Social-Media-Daten außerhalb Europas wenden, in Deutschland derzeit auf erhebliche rechtliche Hürden treffen.